Wenn die Schenkung bereut wird

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Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen - diese Redensart trifft nicht immer zu. Wer schon zu Lebzeiten sein Vermögen an Erben überträgt, etwa um Steuern zu sparen, kann später unter bestimmten Voraussetzung die Schenkung rückgängig machen. Welche das sind, wissen die Experten der Notarkammer Frankfurt am Main.

Immer dann, wenn der Schenker bestimmte Erwartungen mit dem Geschenk verknüpfte und der Beschenkte sich nicht erwartungsgemäß verhalten hat, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, die Schenkung rückgängig zu machen.

Geld zurück bei grobem Undank

Der so genannte grobe Undank wäre so ein Fall. Er liegt vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen Angehörigen begeht. Dies können schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen sein. Bei Ehepaaren gilt unter Umständen auch Ehebruch als grober Undank. Gründet ein mit einem Geschäftsanteil bedachter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, kann die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden.

Wenn der Schenkende seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder bestehende Unterhaltspflichten nicht erfüllen, kann er ebenfalls die Schenkung zurückfordern. Dieses Mittel wird hauptsächlich von Sozialversicherungsträgern angewendet, die einen solchen Anspruch auch gegen den Willen des Schenkers geltend machen können. Eine Rückforderung kann bis zu zehn Jahre nach der Schenkung drohen.

Wenn Bedingungen mißachtet werden

Hat der Schenker seine Schenkung an eine Bedingung geknüpft und wird diese nicht erfüllt, kann die Schenkung relativ einfach widerrufen werden. Der Schenkende kann in einem solchen Fall von der Schenkung zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Schenkung an einen Zweck gebunden ist. In beiden Fällen ist es aber notwendig, dass der  Zweck klar und nachweislich, also am besten schriftlich vereinbart ist.

Auch der Wegfall einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage von Schenker und Beschenktem kann den Widerruf einer Schenkung begründen. Fällt beispielsweise Schenkungssteuer an und macht die beabsichtigte Schenkung zunichte, könnte das eine Störung der Geschäftsgrundlage sein. Die Rechtsprechung sei hier aber sehr vom Einzelfall abhängig, so die Notarkammer. Auch Rückforderungsansprüche vom Ex-Partner oder Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind können nach einer Scheidung des Beschenkten nach diesen Grundsätzen begründet sein.

Form muss eingehalten werden

Bei einer Rückforderung kann die Schenkungssteuer nachträglich entfallen. Zahlt der Beschenkte ohne nachweisliche Rückforderung freiwillig zurück, so liegt gegebenenfalls eine zweite steuerpflichtige Schenkung vor. Daher ist es immens wichtig, die Form einzuhalten und die Ausschlusskriterien zu beachten, bevor die Leistung den Weg zurück zum Schenker macht, so die Experten.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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