Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen konkretisiert

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat seinen Entwurf zu den erforderlichen Änderungen an der Finanzanlagevermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt.

Danach sollen künftig auch nach § 34 f Gewerbeordnung tätige Vermittler verpflichtet sein, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in der Beratung zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Daraus ergeben sich für sie die gleichen Pflichten wie sie bereits für die Vermittlung von Versicherungsprodukten und in der Anlageberatung durch Banken gelten. Vorteilig für Finanzanlagenvermittler wird sein, dass sie auf bereits erprobte Beratungstools zurückgreifen können, um ihre Pflicht zur Präferenzabfrage zu erfüllen. Inhaltlich ist bei den Tools in Zukunft noch von regulativen Anpassungen auszugehen, da eine verbindliche europäische Taxonomie für die Nachhaltigkeitsziele in den Bereichen S (Social) und G (Governance) fehlt.

Den Verordnungsentwurf begrüßt Martin Klein (im Bild), Geschäftsführender Vorstand von Votum, des Verbands Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa . "Wenn es nicht zu allzu großen Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess kommt", hofft Klein, "ist damit zu rechnen, dass sich der Bundesrat im Laufe der ersten Plenarsitzungen im neuen Jahr mit diesem Entwurf auseinandersetzen wird." Der Votum-Vorstand erwartet die Veröffentlichung der Verordnung im Bundesanzeiger im Laufe des März 2023.

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