Abtretung an Werkstätten nicht immer möglich

740px 535px

Tritt der Versicherungsnehmer seine Versicherungsansprüche aus einem Kasko-Schaden an seine Reparaturwerkstatt ab, kann die Werkstatt nicht einfach die Ansprüche an ein Factoring-Unternehmen weitergeben.

Eine Abtretung von Ersatzleistungen ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) erst dann möglich, wenn die endgültigen Schadenfeststellungen des Versicherers abgeschlossen sind.

Gibt der Versicherungsnehmer seiner Werkstatt jedoch eine Vollmacht zur Beitreibung des Schadenanspruchs, könnte diese entsprechende Untervollmachten erteilen und der Versicherer kann nichts gegen das Abtretungsverbot einwenden.

Das Oberlandesgericht Köln erklärte das allgemeine Abtretungsverbot der AKB für rechtens.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/07) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:  kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News