Agentenrecht: Fristlose Kündigung, aber Vertrag weiter einhalten?

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Solange über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, die durch den Versicherer (VR) gegenüber dem Agenten ausgesprochen wurde, noch Unklarheit besteht beziehungsweise gestritten wird, muss der Agent seine vertraglichen Pflichten aus dem Agenturvertrag erfüllen. Das heißt er darf auch keine Fremdvermittlungen begehen.

Er darf keinesfalls vor der rechtswirksamen Beendigung des Agenturvertrages gegen den VR arbeiten.
Ob eine zwischenzeitliche Konkurrenztätigkeit dann zu einer erneuten fristlosen Kündigung führen würde, bedarf der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die Grundsätze nach Treu und Glauben.

Der Bundesgerichtshof bestätigte hier abermals die strengen Agenten-Vertrags-Verpflichtungen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/27) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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