Auch im Homeoffice gibt es klare Regeln

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Angesichts der Corona-Krise arbeiten so viele Arbeitnehmer wie nie zuvor im Homeoffice. Generell gelten auch dort wichtige Vorgaben, beispielsweise zum Datenschutz. Verletzt eine der beiden Seiten leichtfertig ihre Plichten, sind Konflikte vorprogrammiert. Mittelfristig ist ein Mobile-Arbeit-Gesetz zu regelmäßigen Tätigkeiten im Homeoffice geplant. 

Grundsätzlich ist zwischen den aktuellen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, sowie einer Homeoffice-Tätigkeit vor, während und nach der Corona-Pandemie zu unterscheiden. Eine allgemeine, von Corona unabhängige Verpflichtung zum Homeoffice-Angebot gibt es nicht.

Im Zuge der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber allerdings bis zum 30. Juni verpflichtet, ihren Angestellten die Arbeit von ihrer eigenen Wohnung aus anzubieten, sofern es sich um Büro- oder vergleichbare Tätigkeiten handelt. Dies umfasst vor allem Aufgaben, die beispielsweise mit dem Computer erledigt werden können. Die Arbeit im Homeoffice ist eine vollwertige Arbeitsleistung, eine Lohnminderung bei gleichbleibender Stundenzahl somit nicht erlaubt.

Was (nicht) gegen die Arbeit im Homeoffice spricht

Fehlt seitens des Arbeitgebers notwendige IT-Ausstattung oder sind Arbeitnehmer nur unzureichend qualifiziert, spricht dies nur vorübergehend gegen das Homeoffice, solange bis die Probleme behoben sind. Verweigert der Arbeitgeber jedoch generell für geeignete Tätigkeiten das Homeoffice, muss er dies mündlich oder schriftlich begründen.

Zudem überwachen die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Umsetzung der Anbietungspflicht durch den Arbeitgeber und können die Übergabe entsprechender betrieblicher Unterlagen verlangen. Arbeitgeber sollten daher sowohl ihr Angebot als auch die Annahme oder Ablehnung der Tätigkeit im Homeoffice durch den Arbeitnehmer schriftlich dokumentieren. Ebenso sollten zwingende betriebliche Gründe, die gegen das Homeoffice sprechen, dokumentiert werden.

Welche Regelungen im Homeoffice gelten

Auch im Homeoffice gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Beispielsweise müssen Angestellte nur während der vertraglich festgelegten Arbeitszeiten erreichbar sein, sofern kein Notfall vorliegt. Die vorgeschriebenen Arbeitspausen sind einzuhalten und alle Zeiten zu dokumentieren. Darüber hinaus fällt auch die Arbeit im Homeoffice in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, zum Beispiel durch eine Unterweisung gemäß Arbeitsschutzgesetz oder ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Allerdings muss der Arbeitgeber nicht alle benötigten Arbeitsmittel stellen, sondern sollte vielmehr die erforderliche Ausstattung mit dem Arbeitnehmer zusammen vereinbaren.

 

Arbeitgeber muss auf Einhaltung des Datenschutzes achten

Die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung gelten auch im Homeoffice. Arbeitgeber müssen genau regeln, welche elektronischen oder Papier-Unterlagen außerhalb des Unternehmens transportiert und bearbeitet werden dürfen. Ebenso müssen Schutzvorkehrungen festgelegt werden, sodass auch in der eigenen Wohnung kein Unbefugter die Informationen einsehen kann. Bei Videokonferenzen sollte grundsätzlich die Zimmertür geschlossen sein.

Greifen Arbeitnehmer über das Internet auf interne Unterlagen zu, muss der Arbeitgeber einen sicheren, verschlüsselten Kanal wie ein sogenanntes VPN (Virtual Private Network) einrichten. Entsorgen Mitarbeiter Dokumente oder defekte Datenträger, ist sicherzustellen, dass keine vertraulichen Informationen enthalten sind.

Tätigkeit im Homeoffice kann jederzeit einseitig beendet werden

Im Regelfall können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice jederzeit einseitig beenden. Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt werden, beispielsweise durch die eingangs dargestellten aktuellen Regelungen zum Corona-Arbeitsschutz. Daher sollte die Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Betriebsrat regeln, dass die Arbeit von zu Hause im Falle zwingender Gründe beendet werden kann.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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