Beitragspflicht bei Eigenzahlungen

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Grundsätzlich sind alle Leistungen aus einer Pensionskasse mit dem vollen Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu belegen.

Selbst wenn der Arbeitnehmer vor Leistungsbezug aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und weiterhin Beiträge aus eigenen Mitteln an die Pensionskasse gezahlt hat, macht dies keinen Unterschied.

Zur Beitragspflicht der Krankenkasse bei einer Pensionskassenleistung ist es unerheblich, wer tatsächlich gezahlt hat.

Die Klage des Arbeitsnehmers hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht erklärte die Beitragspflicht für rechtens.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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