Berufsunfähigkeit: Arglist muss nachgewiesen werden

740px 535px

Ein Masseur wurde 1,5 Monate vor Antragsstellung wegen eines HWS/LWS-Syndroms von seinem Hausarzt behandelt. Drei Monate später wurden bei ihm zwei Bandscheibenvorfälle festgestellt. 

Vier Jahre danach attestierte der Hausarzt den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Grund einer Steilstellung der HWS mit Blockierung sowie zweier Bandscheibenvorfälle.

Als arglistige Täuschung genügt nicht nur allein der Indizienbeweis, des Vorliegens einer verschwiegenen Erkrankung, sondern der VR muss vielmehr nachweisen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und absichtlich die ihm bekannte Erkrankung verschwiegen hat, um auf die Annahmeentscheidung des VR im Hinblick auf den Antrag Einfluss zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer Recht, weil der Beweis seitens des Versicherer nicht erbracht worden ist.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/04) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News