Berufsunfähigkeit: BU heißt nicht gleich Leistungsanspruch

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Es genügt nicht als Beweis der Berufsunfähigkeit (BU), dass ein Versicherungsnehmer länger als sechs Monate ununterbrochen an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet.

Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig oder pflegebedürftig ist, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Eine möglicherweise entstandene Arbeitsunfähigkeit (AU) kann jedoch schon vor Ablauf der sechs Monate prognostiziert werden, ohne dass dies jedoch für die BU-Entscheidung von großer Bedeutung wäre.

Das Oberlandesgericht Koblenz grenzte hier eindeutig den Begriff AU von BU ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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