Berufsunfähigkeit: Erfordernisse eines Vergleichsberufs

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Liegt eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent entsprechend der Versicherungsbedingungen vor, muss der Versicherer bei einer eventuellen Verweisung Vorsicht walten lassen.

Entspricht der Vergleichsberuf zwar den Fähigkeiten und Kenntnissen des Versicherungsnehmers, unterfordert diesen aber und stuft ihn in seiner Lebensstellung ab, ist eine Verweisbarkeit nicht rechtsgültig.

Der Bundesgerichtshof gab dem Antrag des Versicherungsnehmers auf BU-Leistungen statt.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/23) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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