Berufsunfähigkeit: Keine Anzeigenpflichtverletzung bei Bagatellen

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In der Regel hat der Versicherungsnehmer (VN) die Pflicht, die Gesundheitsfragen des Versicherers (VR) im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Dabei darf sich der VN weder auf Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht beschränken, noch darf er eine Auswahl von weniger gewichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen treffen und diese eventuell verschweigen.

Trotz dieser eigentlichen Klarheit, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es dem VN freigestellt ist, offenkundig belanglose, sowie auch bald vergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht anzugeben, da der VN durch deren Nichtangabe noch keine Obliegenheitsverletzung begangen habe.

Der VN hatte letztendlich vor dem BGH Erfolg.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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