Berufsunfähigkeit: Nachfrageobliegenheit bei Erbkrankheiten

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Der Versicherungsnehmer teilte bei Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung dem Agenten des Versicherers mit, dass er eine, medizinisch nicht näher bezeichnete, Erbkrankheit hat, die zu Kleinwüchsigkeit führte. Wenn der der Agent diesen Gefahrumstand für unerheblich und nicht erwähnenswert hält, da die Krankheit außerhalb der zehn-Jahres-Frist liegt, muss sich der Versicherer die Kenntnis des Agenten voll anrechnen lassen.

Bei einer solchen Erbkrankheit besteht die Nachfrageobliegenheit des Versicherers. Kommt er dieser jedoch nicht nach, so ist ihm nach Treu und Glauben der Rücktritt vom Vertrag verwehrt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart  vertrat die Ansichten des Versicherungsnehmers und forderte den Versicherer auf, den Rücktritt zurückzunehmen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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