Beschädigung einer Hebebühne

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Hier beschädigte der Versicherungsnehmer beim Reifenwechsel seines Pkws die hierfür genutzte Hebebühne. Der Versicherer lehnte die Leistungen gemäß des Ausschlusstatbestands des Kfzs ab.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Karlsruhe liegt in derartigen Fällen kein Gebrauchsrisiko des Kfz vor. Deswegen greife der eingewandte Ausschluss des Haftpflichtvertrages nicht.

Die Klage gegen den Versicherer hatte vor dem LG Erfolg, er musste in die Regulierung eintreten.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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