Betrüger riskieren Gewerbeerlaubnis

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Ein Versicherungsvermittler verlor seine Zulassung und wehrte sich dagegen, weil er nicht im beruflichen Zusammenhang unangenehm aufgefallen war.

Der vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster verhandelte Fall (Beschluss vom 8. Januar 2020, Aktenzeichen 4 B 100/19, VersR 10/2020, 620-621) betraf einen Versicherungsvermittler, dem die zuständige Industrie- und Handelskammer die Erlaubnis widerrufen hatte. Grund war die Tatsache, dass der Vermittler zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt worden war. Die Strafe bezog sich auf einen Betrug und Untreue zum Nachteil eines "guten Bekannten" und hatte nichts mit der Versicherungsvermittlung selbst zu tun. Der Widerruf blieb jedoch auch nach der Verhandlung vor dem OVG bestehen.

Privat oder beruflich verurteilt ist unerheblich

Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet der § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GewO nicht zwischen Straftaten, die im beruflichen oder aber wie hier im privaten Bereich begangen worden sind. In dem genannten Paragrafen heißt es, dass eine Erlaubnis dann zu versagen ist, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt". Weiter heißt es im angegebenen Satz 2, dass die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel nicht" aufweist, "wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist".

Offenbar hatte der Kläger das Vertrauen eines Bekannten – seines Ziehvaters – missbraucht, einen Notar getäuscht und sich um 70.000 Euro bereichert. Auch vorher hatte er schon keine weiße Weste gehabt, sondern 2006 wurde er bereits "wegen mehrfachen Betrugs und Untreue" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dieser alte Fall "nicht einmal entscheidungserheblich war".

Geständnis allein reicht nicht

Vergeblich war auch der Versuch sich damit zu entschuldigen, dass er ein Geständnis abgelegt und eine Wiedergutmachung geleistet habe. Die Regelvermutung einer nicht vorliegenden Zuverlässigkeit wird dadurch allein nicht widerlegt. Immerhin sei der Kläger trotz seiner Darlegungen rechtskräftig verurteilt worden. Das Geständnis und die Wiedergutmachung wurden beim Strafmaß bereits berücksichtigt.

Das zuständige Verwaltungsgericht hatte den Kläger zudem als uneinsichtig bezeichnet. Auch dies sei nicht fehlerhaft gewesen, meint das OVG. Der Kläger habe sich in seiner Stellungnahme als keiner Schuld bewusst gezeigt. So heißt es unter anderem: "Insbesondere ist ihm weiterhin offenbar nicht klar, dass allein die Konto- und Generalvollmacht ihm zwar ermöglichen, aber ihn nicht dazu berechtigen, im Eigeninteresse nach Belieben Geld des Vollmachtgebers seinem eigenen Vermögen zuzuführen".

Wer einmal betrügt, ...

Eine solche Person lässt nach Meinung des Gerichts nicht erwarten, dass sie sich ausschließlich im privaten Umfeld skrupellos zeigt und nur dort andere betrügt und übervorteilt. Auch im gewerblichen Bereich müsse damit gerechnet werden, dass "sein Selbstverständnis derartige Verhaltensweisen" jedenfalls nicht ausschließt. Gerade ihm weniger gut bekannte Kunden, mit deren Vermögen er im gewerblichen Bereich in Berührung kommt, sind sogar noch stärker gefährdet, als es die ihm privat sehr gut bekannten Personen nachweislich bereits waren.

Im Ergebnis bedeutet das, dass eine einschlägige, rechtskräftige Verurteilung unabhängig davon, ob sie dem privaten oder beruflichen Handeln zuzuordnen ist, zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führt. Grundsätzlich kann diese Regelvermutung auch widerlegt werden. Das aber nur, wenn besondere Umstände vorliegen, und selbst dann nur ausnahmsweise.

Autor(en): Matthias Beenken

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