Bei Schadenfällen in der Transportversicherung muss der Anspruchsteller die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers beziehungsweise Spediteurs beweisen. Nur dann bekommt er Kosten erstattet, die den Versandwert der Transportware bei Risikoübernahme überschreiten.
In diesem Fall behauptetet der Geschädigte lediglich, dass der Frachtführer die nötigen Sicherheitsvorkehrungen missachtete und den Lkw auf einem unbewachten Parkplatz abstellte. Der Versicherungsnehmer hingegen hatte schlüssig dargelegt, dass der Abstellplatz an einer bewachten Tankstelle direkt an der Autobahn lag.
Da der Beweis für ein Verschulden fehlt, sind dem Geschädigten die zusätzlich entstandenen Verbrauchssteuern der Versandware nicht zu erstatten. Die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers konnte nicht nachgewiesen werden.
Der Kläger hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg, der Versicherer musste lediglich den Versandwert erstatten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert