BU-Versicherung: Berufsunfähigkeit bei Beamten

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Wie bei jedem Versicherungsnehmer (VN) wird auch bei Beamten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maßstab herangezogen, um die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) als Maßstab herangezogen.

Beamte können aber auf eine im Rahmen des Beamtenverhältnisses mögliche Vergleichstätigkeit verweisen, wenn keine Beamtenklausel vereinbart wurde, nach der die Versetzung in den Vorruhestand aus gesundheitlichen Gründen durch den Arbeitgeber ausreichen würde.

In diesem Fall wurde ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand geschickt. Als er die Zusatzleistungen seines Versicherers (VR) aus der bestehenden BU-Zusatzversicherung forderte berief sich dieser auf die nicht bestehende Beamtenklausel im abgeschlossenen Vertrag.

Ein zu geringer Leistungsausgleich wurde vom Oberlandesgericht Hamburg verneint – der VN bekam nicht Recht.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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