BU-Verweis: Maler kann nicht einfach Schulhausmeister werden

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In den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Versicherungen (BU) sind mittlerweile bei guten Konzepten nur noch konkrete Verweisungsmöglichkeiten genannt.

Der Versicherungsnehmer (VN) verliert seinen Anspruch auf BU-Leistungen erst, wenn der Versicherer (VR) ihn erfolgreich verweisen kann. Dies bedeutet, dass der VN nur auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen und er eine entsprechende Tätigkeit auch ausführt.

Im vorliegenden Fall wollte der VR seinen VN vom Maler zum Schulhausmeister verweisen, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sah hier keine Verweisungsmöglichkeit, da die Tätigkeiten nicht entsprechend waren.

Der VR wurde zur weiteren BU-Leistungserbringung verurteilt.  

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

 

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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