Eine vom Versicherer angeforderte Stehlgutliste, die eine Aufstellung der entwendeten Gegenstände enthält, muss nicht innerhalb von drei Tagen eingereicht werden. Auch nicht gegenüber der Polizei.
Dies gilt vor allem, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf die bedingungsgemäße 3-Tagesfrist ausdrücklich und beweisbar hingewiesen hat.
Der Einwand des Versicherers die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt zu haben, ist nicht haltbar.
So lautete die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert