Fiskus schafft Steuererleichterungen für Flutopfer

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Bund und Länder planen, die steuerlichen Erleichterungen zu erweitern, um die von den Überflutungen betroffen Menschen zu unterstützen. Dies haben sie in Sondersitzungen beschlossen.

Aufgrund der jüngsten Unwetterereignisses sind in mehreren Ländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen hatten die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Länder bereits so genannte Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin enthalten sind verschiedene steuerliche Erleichterungen.

Erleichterungen sollen weiter konkretisiert werden

Diese Erleichterungen sollen nun noch ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können. Bund und Ländern haben sich in Sondersitzungen unter anderem auf folgende Punkte verständigt:

  1. Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  2. Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschafen, um die Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke zur unterstützen
  3. Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  4. Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und zum Beispiel Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  5. Unternehmen sollen die Chance erhalten, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z.B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  6. die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 soll - gegebenenfalls bis auf 0 – herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung beziehungsweise Festsetzung auf 0 berührt wird.

     

    Die betroffenen Länder hatten angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen.

    Wann die steuerlichen Erleichterungen auch greifen sollen

    Zudem haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen auch dann greifen sollen, wenn die Person, die Zuwendungen erhalten soll, nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

    Dadurch soll aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt werden, dass die Betroffenen die notwendigen Zuwendungen schnell und unbürokratisch erhalten und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.

    Quelle: Bundesministerium der Finanzen

    Autor(en): versicherungsmagazin.de

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