Gebäudeversicherung: Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer

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Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer arglistiges Verhalten im Schadensfall vorwirft, ist dessen bewusstes Handeln die Voraussetzung für den Vorwurf.

Im vorliegenden Fall wurde dem Versicherer zur Auszahlung der Neuwertenschädigung ein Gutachten vorgelegt, in welchem einzeln ausgeführte Positionen zum Wiederaufbau ausgeführt wurden. Dieses Gutachten erweckte den Eindruck, dass die Wiederherstellung vollständig abgeschlossen sei.

Bei Prüfung des Sachverhaltes stellte sich jedoch heraus, dass das Gutachten zwar Ausführungen beschreibt, welche in Wirklichkeit nicht erledigt wurden. Dies ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln eine arglistige Täuschung.

Das OLG wies die Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen arglistiger Täuschung zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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