Haftpflichtversicherung: Beseitigungsanspruch fällt auch unter Schadenersatz

740px 535px

Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, daraufhin mussten sie repariert werden. Diese Schadenersatzkosten wurden unstrittig vom Versicherer bezahlt. 

Der Versicherer verweigerte aber die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Anspruch gemäß § 1004 BGB, der die Wurzelbeseitigungen erfordert, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten kann.

Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen ist.

Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr.  1/47) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News