Haftung bei unterlassener Aufklärung

740px 535px

Der Makler wurde umfassend mit der Absicherung eines Umbauvorhabens beauftragt. Hierzu gehört auch, dass er regelmäßig die bereits bestehende Absicherung der Altbausubstanz im Gebäudevertrag sowie die die Versicherungssumme prüft.

Dieser Prüfung konnte der Makler mangels Informationen durch den Versicherungsnehmer nicht nachkommen und es kam im Schadenfall zu einer Unterversicherung.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm haftet der Makler für den entstandenen Unterversicherungsschaden, es sei denn, er hätte den Versicherungsnehmer vorher ausdrücklich auf eine eventuell bestehende Unterversicherung und deren Folgen hingewiesen.

Der Makler haftete aufgrund der unterlassenen Unterversicherungsaufklärung, so die Entscheidung des OLG.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/29) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News