Haftung des Versicherers bei Veruntreuung

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Veruntreut der Agent entgegengenommenes Geld für Vermögensanlagen, entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers nicht bereits dann, wenn dieser keine Inkassovollmacht hatte. Jedoch ist hier noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten – sein Mitverschulden – bei einer vorsätzlichen Schädigung durch einen Agenten zu berücksichtigen.

Der BGH entschied hier zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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