Haftung: Makler darf sich nicht auf Kundenangaben verlassen

Wenn ein Makler die Angaben des Versicherungsnehmers selbst überprüfen kann, muss er dies auch tun und darf sich nicht auf die ihm gegenüber gemachten Angaben verlassen. Das wurde einem Makler zum Verhängnis, der sich beim Abschluss einer Gebäudeversicherung bezüglich einer Elementarschadensdeckung auf die Entfernungsangaben zum nächsten Gewässer verlassen hatte. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Nürnberg entschied. Der Makler musste haften.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/28) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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