Hausrat: Entschädigungsgrenze bei Raub – Falsche Sicherungen?

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Hier entsprachen die Sicherheitskriterien eines Tresors nicht den in den Bedingungen vereinbarten Mindestsicherungen von entsprechenden Wertschutzschränken zur Erlangung einer höheren Entschädigungsgrenze für Wertsachen.

Der Versicherungsnehmer (VN) trug vor Gericht vor, dass es unerheblich sei, ob die Mindestsicherungen nun tatsächlich erfüllt wurden oder nicht, da der Begriff des Raubes erfüllt wurde und ohnehin Gewaltandrohung zur Öffnung des Tresors führte.

Das Gericht jedoch stellte klar, dass die Wertsachenklausel sowie die Mindestsicherungsanforderung bei Einbruchdiebstahl und Raub keine überraschenden Klauseln darstellen und somit die Entschädigungsgrenzen greifen, wenn die genannten Voraussetzung nicht vorliegen. Der VN wird nicht unangemessen benachteiligt.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des VN ab, die Wertsachenklausel greift mit ihren Entschädigungsgrenzen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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