Hausratversicherung:  Regress des Leitungswasserversicherers

740px 535px

Der Mieter des versicherten Gebäudes hatte das Rücklaufventil an seinem Heizkörper grundlos abmontiert und auch keine besonderen Maßnahmen zum Schutz vor möglichen Leitungswasserschäden vorgenommen.

Aufgrund der fehlenden Sicherung kam es zu einem hohen Leitungswasserschaden an dem versicherten Gebäude.  Der Versicherer regulierte gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dessen Sachversicherungsvertrag den Schaden.

Da die grobe Fahrlässigkeit des Mieters aufgrund der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen bewiesen werden konnte, hat der Versicherer den Mieter im Regress schadensersatzpflichtig gemacht und in Anspruch genommen!

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage des Mieters gegen den Versicherer in zweiter Instanz zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News