Kaskoversicherung: Abtretung an Werkstätten nicht immer möglich

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Tritt der Versicherungsnehmer (VN) seine Versicherungsansprüche aus einem Kasko-Schaden an seine Reparaturwerkstatt ab, kann die Werkstatt nicht einfach die Ansprüche an ein Factoringunternehmen weitergeben.

Eine Abtretung von Ersatzleistungen ist nach den AKB erst wirksam möglich, wenn die endgültigen Schadenfeststellungen des Versicherers (VR) abgeschlossen sind.

Gibt der VN seiner Werkstatt jedoch eine Vollmacht zur Beitreibung des Schadenanspruchs, könnte diese entsprechende Untervollmachten erteilen und der VR kann das Abtretungsverbot nicht einwenden.

Das Oberlandesgericht Köln erklärte das allgemeine Abtretungsverbot der AKB für rechtens.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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