Kaskoversicherung: Falscher Kraftstoff ist Betriebsschaden

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In diesem speziellen Fall wurde aufgrund einer unwissentlich falschen Kraftstoffwahl (Benzin statt Diesel) ein Motorschaden verursacht.

Dieser ist im Sinne von § 12 Absatz 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden - zusätzlich: Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.

Die Auslegung des § 12 Absatz 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, das heißt ohne spezielle Versicherungskenntnisse, geschehen - ist laut Bundesgerichtshof zu bejahen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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