Keine höhere Invaliditätsentschädigung

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Im vorliegenden Fall fiel ein Versicherungsnehmer (VN) auf den Rücken und zog sich dauerhafte Schädigungen zu. Bei einer Untersuchung wurde festgestellt, dass der er aber bereits vor dem Unfall unter einer Spinalkanalstenose litt.

Aufgrund dieser Vorerkrankung kürzte der Versicherer die Invaliditätsleistung um den entsprechenden Mitwirkungsanteil, was der VN nicht einsehen wollte, da er vor dem Unfall keine Beschwerden hatte.

Nach Ansicht des Gerichts ist es jedoch unbedeutend, ob bei einer Vorerkrankung bereits Beschwerden bestanden oder nicht, es kommt im Versicherungsfall allein auf die medizinisch festzustellende Mitwirkung an.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Forderungen des VN auf höhere Invaliditätsentschädigung zurück.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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