Kfz-Haftpflicht: Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung

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In diesem Fall erteilte der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung dem Versicherer (VR) eine Einzugsermächtigung auf sein Konto und der VR wollte den fälligen Betrag abbuchen.

Da das Konto nicht gedeckt war, konnte des VR den offenen Betrag nicht erfolgreich abbuchen und wollte dem VN die vorläufige Deckung entziehen.

Jedoch hat der VR nicht das Recht schon hier die Deckung zu entziehen, wenn der VN die Beitragsrechnung nicht nachweislich erhalten hat. Erst wenn ihm diese zugeganen ist, hat der VN definitiv dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto über eine ausreichende Deckung verfügt.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied hier zugunsten des VN.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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