Sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, ist eine strafbare Handlung und stellt nach § 7 Ziffer V Nr. 2 AKB eine Obliegenheitsverletzung dar. Ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers (VR) nach § 426 Absatz 2 BGB würde allenfalls daran scheitern, wenn diese Obliegenheitsverletzung als entschuldbar angesehen werden könnte. In diesem Fall ist jedoch nicht von einer entschuldbaren Handlung des Versicherungsnehmers (VN) auszugehen, da sich der Unfall in der Nacht ereignete und der VN sich erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei meldete - nachdem er von einer Anzeige wegen Fahrerflucht erfahren hatte. Der Klage des VR wurde Recht gegeben.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert