Krankenversicherung: AU–Prüfung des bisherigen Berufs  

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Weil er am Arbeitsplatz Mobbing erlebte, wurde der Versicherungsnehmer arbeitsunfähig. Der Versicherer prüfte die Arbeitsunfähigkeit (AU) und entschied, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr arbeitsunfähig sei, da seine Arbeitsplatzsituation sich gebessert habe beziehungsweise ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.

Der Versicherer stellte daraufhin seine Krankentagegeld-Leistungen an den Versicherungsnehmer ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jedoch im Verfahren klar, dass der bisherige Arbeitsplatz für die AU des VN allein ausschlaggebend sei. Der Versicherer könne sich nicht auf spätere Änderungen berufen.

Der BGH verurteilte den Versicherer zur weiteren Zahlung des Krankentagegeld-Anspruches.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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