Krankenversicherung: Beschränkte Kostenübernahme für Privatkliniken

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In diesem Falle klagte der Versicherungsnehmer (VN), dass die Einschränkung von Kostenersatz in privaten Krankenhäusern bis höchstens 150 Prozent der vorgegebenen Entgelte der Bundespflegesatzverordnung beziehungsweise des öffentlichen Krankhausentgeltgesetzes eine intransparente Klausel sei.

Nach Ansicht des Bundsgerichtshofs (BGH) sind derartige Tarifbestimmungen der Krankenversicherer keineswegs intransparent. Sie ermöglichen es dem VN, den maximalen Ersatz leicht berechnen zu können. Hat der VN keine Kenntnis von den geltenden Gebührenrichtlinien, so hätte er sich bei seinem Versicherer auch vor seinem Klinikaufenthalt erkundigen können.

Der BGH wies die Berufung des VN als unbegründet ab.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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