Nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom Juni 1998, wurde in der Krankenversicherung eine Klausel wirksam, die die Erstattungspflicht für psychotherapeutische Behandlungen auf approbierte Ärzte beschränkt. In vorliegenden Fall stritten sich Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer (VR) vor dem Oberlandesgericht Hamm um die Kosten für einen, nach dem PsychThG zugelassenen Therapeuten, der jedoch keine ärztliche Approbation vorweisen konnte. In dritter Instanz lief die Klage des VN auf einen Vergleich hinaus. Entsprechende Urteile werden jedoch erwartet.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Angelika Breinich-Schilly