Krankenversicherung: Rückwirkende Kündigung

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Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Nachweis der Anschlussversicherung einreichen, um seinen privaten Krankenversicherungsvertrag rechtswirksam zu kündigen.

Erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim Versicherer wird eine Kündigung wirksam, eine rückwirkende Vertragsaufhebung scheidet aus.

Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die gesetzlich geltende Versicherungspflicht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Zum Themenspecial "PKV"

 

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