Krankenversicherung: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

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Der Versicherungsnehmer hat im Antrag "HWS-Syndrom - keine Behandlung erforderlich" angegeben. Tatsächlich leidet er an einem chronischen Cervicalsyndrom und an Osteochondrose, gegen die er physikalische Therapien bekommen hat. Hier liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor.

Die gilt auch dann, wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass die Untersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde ergeben hat.

Der Versicherer wird wegen der bagatellisierenden Angaben des Versicherungsnehmers und dessen Arztes von seiner Leistungspflicht, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, befreit.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Versicherungsnehmers in zweiter Instanz zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/11) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susi und Rudi Lehnert

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