Lebensversicherung: Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2005 eine gesetzliche Regelung bezüglich der Abschlusskostenverrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung von Lebensversicherungen verabschiedet. Diese besagt, dass mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bei vorzeitiger Vertragsauflösung als Rückkaufswert bereitstehen muss.

Die Versicherer mussten eine Regelung nach BGH bis spätestens 31.Dezember 2007  finden, wie sie die Verrechnung der Abschlusskosten und den Mindest-Rückkaufswert bewerkstelligen können.

In diesem Fall legte ein Versicherungsnehmer eine Verfassungsbeschwerde ein, da er seinen im Jahre 1994 abgeschlossenen Vertrag vorzeitig auflöste und der Versicherer, für ihn unverständlicherweise, die BGH-Regelung nicht befolgt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde des Versicherungsnehmers ab und gab den Ansichten des Versicherers Recht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/41) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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