2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich der Abschlusskostenverrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung von Lebensversicherungen entschieden, dass mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bei vorzeitiger Vertragsauflösung als Rückkaufswert bereitstehen muss. Danach mussten die Versicherer (VR) bis spätestens 31. Dezember 2007 regeln, wie sie die Verrechnung der Abschlusskosten und den "Mindest-Rückkaufswert" bewerkstelligen. Ein Versicherungsnehmer (VN) legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein. Begründung: Er habe seinen im Jahre 1994 abgeschlossenen Vertrag vorzeitig aufgelöst und der Versicherer aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen die BGH-Entscheidung nicht befolgt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jedoch die Verfassungsbeschwerde des VN ab und folgte den Ansichten des VR.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Versicherungsmagazin