Einem Versicherer (VR) steht es zunächst frei, welche Gesundheitsfragen er in seinen Versicherungsanträgen stellt. Verschweigt der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung einen Klinikaufenthalt wenn er danach gefragt wurde, so begeht er eine Anzeigepflichtverletzung. Denn diese Angaben sind für den VR zur Bearbeitung, Risikobeurteilung und Einstufung des Versicherungsrisikos nötig. Bedeutsam sind immer die explizit gestellten Fragen und deren wahrheitsgemäße Beantwortung. Das Gericht bestätigte die Leistungsfreiheit des VR.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert