Leistungsminderung bei Augenvorschädigung

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In diesem Fall klagte der Versicherungsnehmer, da ihm der Versicherer nach einem Unfall und einer daraus resultierenden Schädigung des Auges drei Prozent der Leistung wegen einer Vorschädigung abzog. Der Versicherungsnehmer litt unter Übersichtigkeit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Entscheidung des Versicherer Recht. Der BGH begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass das Auge in seiner natürlichen Funktionsfähigkeit auch schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei. Diese so genannte Vorinvalidität müsse bei der Berechnung in Abzug gebracht werden.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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