Leitungswasser: Frostschäden bei Renovierung

740px 535px

Der Versicherungsnehmer renovierte sein Gebäude, stellte die Arbeiten an diesem aber im Winter ein. Gleichzeitig legte er die Heizungsanlage des Gebäudes still. Er unterließ es jedoch, die wasserführenden Leitungen zu entleeren.

Durch Minustemperaturen kam es zu Frostschäden an der Heizungsanlage, welche der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung vollständig ablehnte und sich auf seine Leistungsfreiheit berief.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Versicherer nur bedingt recht. Es handelt sich seiner Ansicht nach nicht um Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers, welches zu einer Quotelung führen muss. Aufgrund der Schwere des grob fahrlässigen Verhaltens ist jedoch eine Quote von 0 Prozent gerechtfertigt.

Die Klage des Versicherungsnehmers blieb vor dem OLG erfolglos.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/25) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten. 

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News