Leitungswasser: Mängel an beschädigten Sachen

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Der VN hat keinen Anspruch auf eine volle Leistung des VR, wenn an einer beschädigten Sache bereits Mängel nachzuweisen waren.

In diesem Fall wurde ein Teppich durch einen Leitungswasserschaden völlig unbrauchbar.
Da der Teppich jedoch schon einen Altschaden hatte, besaß der VN lediglich das Recht auf einen Zeitwertersatz – in diesem Fall nur 1.200 Euro anstelle des Neupreises von 6.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN als unberechtigt zurück.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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