Mängel an beschädigten Sachen

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Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine volle Leistung des Versicherers, wenn an einer beschädigten Sache schon Mängel nachzuweisen waren.

In diesem Fall, wurde ein Teppich durch einen Leitungswasserschaden völlig unbrauchbar. Da der Teppich jedoch schon einen Altschaden hatte, hat der Versicherungsnehmer lediglich das Recht auf einen Zeitwertersatz. In diesem Fall betrug dieser 1.200 Euro   anstelle des Neupreises von 6.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Versicherungsnehmers als unberechtigt zurück.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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