Makler-Recht: Honorar gegenüber dem Kunden unrechtmäßig?

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Im vorliegenden Fall vereinbarte der Makler mit seinem Kunden ein monatliches Vermittlungshonorar für eine Lebensversicherung. Der Makler hatte jedoch dieses Produkt mit dem Versicherer (VR) derart gestrickt, dass sein Firmenname als "Aufhänger" auf der Police ersichtlich war.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt in solchen Fällen eine "Verflechtung" zwischen Makler und VR vor, welche einen Honoraranspruch des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) ausschließe. Die geforderte hinreichende Zahl an zu beratenden Produkten ist laut BGH hier nicht gegeben und somit auch die Maklerpflicht nicht erfüllt.


Der VN hatte vor dem BGH Erfolg, die Honorarforderung des Maklers ist unzulässig.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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