Maklerhaftung: Aufklärungspflichten im Schadenfall

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Nach einem schweren Unfall des Versicherungsnehmers (VN) meldete sein Versicherungsmakler (VM) dem Versicherer (VR) den Schaden, wies den Versicherungsnehmer jedoch nicht auf die allgemein geltenden Invaliditätsfristen von zwölf Monaten zur Invaliditätsanmeldung und weiteren drei Monaten zur ärztlichen Feststellung hin.

Der VN machte erst nach Ablauf der 15 Monate seine Invaliditätsansprüche gegenüber dem VR geltend. Dieser lehnte zu Recht die Leistungsansprüche wegen Fristversäumnis ab.

Der VN verklagte daraufhin seinen Makler und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 50 Prozent der eigentlichen Unfallleistung zugesprochen. Nach Ansicht des OLG gehört es zu den Nebenpflichten eines VM, den VN auch während eines laufenden Vertrages, insbesondere im Schadenfall,über bestehende Fristen aufzuklären. Somit liege die hälftige Mitschuld beim VM.

Die Klage des VN hatte vor dem OLG Erfolg.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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