Maklerrecht: Der Versicherungsmakler als Vertreter des Versicherers

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Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter für den Versicherungsnehmer, jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in diesem Fall den Makler als Vertreter des Versicherers, da er sowohl den Vertragsabschluss als auch Deklarationen und Individualvereinbarungen, im Namen des Versicherers, mit dem Versicherungsnehmer getätigt hat.

Der Versicherer muss sich somit die Handlungen des Maklers, als seinen Erfüllungsgehilfen, im vollen Umfang anrechnen lassen und dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz gewähren.

Der BGH gab der Klage des Geschädigten Recht.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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