Maklerrecht: Haftet ein Makler für unterversicherte Gebäude?

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Nachdem der Versicherungsnehmer (VN) ein Gebäude erworben hatte und dieses umbauen wollte, beauftragte er den Makler zur Absicherung des Umbauvorhabens. Der Makler kümmerte sich nicht um die bereits bestehende Gebäudeversicherung des Voreigentümers und fragte auch beim VN keine Details dieser Police ab.

Während des Umbaus kam es dann zu einem Brand und das Gebäude wurde zerstört. Bei der Gebäuderegulierung tauchte eine Unterversicherung des Gebäudes auf und der VN verklagte den Makler. Dieser sah kein Verschulden bei sich, da er den Altvertrag des Gebäudes nicht gesehen beziehunsgweise geprüft hätte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm liegt jedoch ein klares Beratungsverschulden vor, er hätte auf jeden Fall die Gebäudesummen überprüfen müssen und den VN auf das Risiko einer möglichen Unterversicherung beraten müssen.

Das OLG verurteilte den Makler zur Zahlung der Wiederherstellungskosten des Gebäudes.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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