Nicht jeder Name ist erlaubt

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Versicherungsvermittler dürfen ihrer Fantasie bei der Firmierung ihres Unternehmens keinen freien Lauf lassen. Wettbewerber und Verbände können die Unterlassung unzulässiger Firmierungen oder Internetauftritte verlangen. Im schlimmsten Fall kann dies zu einer Firmenlöschung führen.

Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Wettbewerbszentrale, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, unlängst gegen einen Versicherungsvermittler darauf geklagt, es zu unterlassen, den Firmenbestandteil „Assekuranz Service GmbH“ zu verwenden.

Gesetzlicher Verzeichnisschutz für den Versicherungsbereich

Das Landgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass der Zusatz in der Firmierung des Versicherungsvermittlers gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verstoße und daher unzulässig sei. 6 VAG schreibe einen gesetzlichen Bezeichnungsschutz für den Versicherungsbereich fest. Dieser führe dazu, dass die Bezeichnungen "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherern und deren Verbänden geführt werden dürfen.

Diese Beschränkung diene dazu, eine Irreführung bei den Begriffen in dem besonders sensiblen Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft zuverlässig zu vermeiden. Dabei orientiere sich die versicherungsaufsichtsrechtliche Regelung an bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Banken und Kapitalanlagegesellschaften.

Klarstellender Zusatz fehlt häufig

Für den Bezeichnungsschutz habe der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen, da im Geschäftsleben Bezeichnungen wie "Versicherung" oder "Assekuranz" immer wieder, insbesondere von Versicherungsvermittlern, verwendet werden, ohne dass der Firmierung ein klarstellender Zusatz hinzugefügt wird, der verdeutlicht, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen Versicherer handelt.

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Autor(en): Jürgen Evers

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