Pauschale Quotenmodelle bei Rotlichtverstößen

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Der Versicherungsnehmer klagte gegen den Versicherer, da dieser nach einem Rotlichtverstoß eine Quotelung bei der Schadensberechnung von 50 Prozent für grobe Fahrlässigkeit anwandte.

Der Unfall ereignete sich, weil der Versicherungsnehmer nach mehreren Sekunden Rotlicht ohne Sonnenblendungen oder Hindernisse in die Kreuzung einfuhr.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster wird der Versicherungsnehmer in diesem Fall durch eine 50-prozentige-Quotelung nicht benachteiligt. Außerdem vertritt das Gericht die Meinung, dass die pauschalen Quotenregelungen der Versicherer von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent sachgerecht sind.

Das LG wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Quotenherabstufung ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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