Prämienpflicht bei vorläufiger Deckung

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Eine vorläufige Deckungszusage stellt einen rechtlich eigenständigen Vertrag dar, der unabhängig vom Hauptvertrag besteht.

Auch bei Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrags wird eine Prämie fällig, die der Versicherer einfordern darf. Selbst wenn die Deckungszusage eine Klausel enthält, dass der Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, bleibt trotzdem der Anspruch des Versicherers auf Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung. Denn es bestand eine tatsächliche Risikotragung und eine solche Klausel in der vorläufigen Deckungszusage bezieht sich immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie.

Der Versicherungsnehmer musste für den Zeitraum der vorläufigen Deckung Prämie bezahlen, so die Entscheidung des Landgerichts Kassel.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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