Provisionsrecht: Meldepflichten des Versicherers bei Stornogefahr

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Grundsätzlich unterscheiden sich die Pflichten der Versicherer bezüglich der Mitteilungen an Agenten beziehungsweise Makler. Ist jedoch im Einzelfall ein Makler derart mit einem Versicherer verbunden, dass er einem Agenten gleichzustellen ist, so hat er die gleichen Rechte auf Stornogefahrmitteilungen.

Der Versicherer hatte dem Makler in vorliegendem Fall auf dem einfachen Postweg eine Stornogefahrmitteilung geschickt. Der Makler bestritt deren Zugang. Deshalb berief er sich darauf, dass er wegen der  mangelnden Information des Versicherers keine Courtagevorschüsse zurückzahlen müsse.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) trifft den Versicherer hier keine Nachweispflicht für Zustellung der Informationen, da die Courtage im Allgemeinen das Schicksal der Prämie teile.

Der Makler wurde vom BGH zur Courtagerückzahlung an den Versicherer verurteilt.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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